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AGB

ÜBER UNS

2008-word-9-allg-41-Mag.DS-EM

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tischler

Unverbindliche Verbandsempfehlungen
(Eingeschränkt auf die Punkte 6., 10., 11., 12., 33. und 34.)


Stand: Oktober 2008


1. Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehun-gen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden.


2. Verbrauchergeschäfte

Verbrauchergeschäft im Sinne dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein Rechtsge-schäft mit einem Kunden, für den das Geschäft nicht zum Betrieb seines Unternehmen ge-hört (§ 1 KSchG)


3. Abweichende Bedingungen

Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, müssen vom schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Bedingungen (Vertragsbe-standteile) in schriftlicher Form, zumindest jedoch in Form schriftlicher Auftragsbestätigun-gen vorliegen, um rechtswirksam zu sein.


4. Zusagen von Mitarbeitern

Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitar-beitern unseres Unternehmens binden können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäfts-abwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres Unternehmens ver-boten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen (dieser Text sollte auch in das Offert aufgenommen werden).


5. Kostenvoranschläge

Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt und nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist ein Kostenvoranschlag grundsätzlich schriftlich, unverbindlich und entgeltlich. Dieses Entgelt wird bei Auftragserteilung von der Auftragssumme in Abzug gebracht.
Einfache mündliche Kostenschätzungen sind unverbindlich und unentgeltlich.


6. Geistiges Eigentum (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben geistiges Eigentum unseres Unternehmens. Jede Verwertung, Vervielfälti-gung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens. Bei ihrer Verwendung ohne Zustimmung ist unser Unternehmen zur Geltendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssumme berechtigt.


7. Offerte

Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, sind Offerte nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich sind.


8. Annahme des Offertes

Ein Vertrag kommt mit Annahme des Offertes durch den Kunden zustande. Die Annahme eines von unserem Unternehmen erstellten Offertes ist grundsätzlich nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich. Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Ge-schäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, bedürfen Abweichungen hievon der Schriftform. Einvernehmlich als offen vereinbarte Teile des Auftrages sind in der Auftrags-bestätigung festzulegen.


9. Rücktrittsrecht

Ein Kunde kann nur dann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn
- es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um ein Verbrauchergeschäft handelt,
- der Kunde seine Vertragserklärung weder in den von unserem Unternehmen für seine geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von diesem dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat,
- der Kunde nicht selbst die geschäftliche Verbindung zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat, und
- dem Zustandekommen dieses Vertrages keine Besprechungen vorangegangen sind.

Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden; die Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Kunden, die zumindest den Namen und die Anschrift unseres Unternehmens sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Wurde der Kunde nicht schriftlich über sein Rücktrittsrecht informiert, so erlischt das Rücktrittsrecht spätestens einen Monat nach der vollständigen Vertragserfüllung durch beide Vertragspartner.
Der Rücktritt muß schriftlich erklärt werden.


10. Stornogebühren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)

Bei einem Storno des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, unbeschadet der Geltend-machung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes bzw. Entgeltes gemäß § 1168 ABGB eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigung nach Beginn der Herstel-lungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
Im Falle eines rechtzeitigen schriftlichen Vertragsrücktrittes nach § 3 KSchG (siehe Punkt 9.) sind Spesen nach Maßgabe von § 4 KSchG vom Kunden zu bezahlen.



11. Preisänderungen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)

Mit den angegebenen Preisen bleibt unser Unternehmen dem Kunden zwei Monate lang ab Vertragsabschluss bzw. ab Offertannahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonder-ten Preiserhöhungsabsprache). Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferungsausfüh-rung mehr als zwei Monate, so ist unser Unternehmen berechtigt, zwischenzeitig eingetrete-ne Preiserhöhungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen im Tischlerhandwerk oder durch andere zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Material, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. erfolgten, entsprechend zu überwälzen. Im Gegenzug werden Preissenkungen dieser Faktoren an den Kunden weitergegeben.


12. Vom Kunden beigestellte Waren (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kar-tellgesetz)

Unser Unternehmen ist berechtigt, für vom Kunden beigestelltes Material einen Betrag von 10 Prozent des eigenen Verkaufspreises oder jenes Verkaufspreises gleichartiger Waren in Rechnung zu stellen.


13. Kostenerhöhungen

Offerte und Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftrags-spezifische Umstände, die außerhalb der Erkennbarkeit unseres Unternehmens liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Notwendigkeit weiterer Arbeiten bzw. Kostenerhöhungen mit mehr als 15 Prozent des Auftragwertes erge-ben, so wird unser Unternehmen den Kunden unverzüglich verständigen. Sollte der Kunde binnen einer Woche keine Entscheidung betreffend die Fortsetzung der unterbrochenen Arbeiten treffen bzw. die Kostensteigerungen nicht akzeptieren, behält sich unser Unter-nehmen vor, die erbrachte Teilleistung in Rechnung zu stellen und vom Vertrag zurückzutre-ten.


14. Reparaturen

Unser Unternehmen hat den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann auf-merksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich erst im Zuge der Durchführung der Reparatur und ohne dass dies unserem Unternehmen aufgrund dessen Fachwissens bei Vertragsabschluß erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau zerlegter Sachen zu bezahlen.


15. Holzarten

Bautischlerarbeiten sind in Fichte bzw. Tanne oder Kiefer zu verstehen, wenn nicht andere Holzarten vereinbart werden.



16. Geringfügige Leistungsänderungen

Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u.ä.


17. Maßangaben durch den Kunden

Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, soferne nicht ihre Unrichtigkeit offenkundig ist oder sofern nicht Naturmaß ver-einbart worden ist. Erweist sich eine Anweisung des Kunden als unrichtig, so hat unser Un-ternehmen den Kunden davon sofort zu verständigen und ihn um entsprechende Weisung zu ersuchen. Die bis dahin aufgelaufenen Kosten treffen den Kunden. Langt die Weisung nicht bzw. nicht in angemessener Frist ein, so treffen den Kunden die Verzugsfolgen.


18. Montage

Grundsätzlich gelten ab Werk zu liefernde Erzeugnisse als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kol-lektivvertraglichem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.


19. Mitwirkungspflicht des Kunden

Zur Leistungsausführung ist unser Unternehmen erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbeson-dere alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten erfüllt hat. Das Vertragen und Versetzen von Tür- und Fensterstöcken u.ä., eventuelle Maurerarbeiten, allenfalls erforderli-che Gerüste sind vom Kunden bei- bzw. aufzustellen, wenn sie nicht ausdrücklich als im Preis eingeschlossen angeführt werden. Ebenso ist der erforderliche Licht- und Kraftstrom vom Kunden beizustellen. Der Tischler ist nicht berechtigt Arbeiten, die über seinen Gewer-berechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. sind Gas-, Wasser- und Stromanschlüsse durch die dazu berechtigten Gewerbetreibenden vorzunehmen).


20. Verkehr mit Behörden und Dritten

Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigun-gen hat der Kunde auf seine Kosten zu veranlassen.


21. Erfüllungsort

Soferne kein bestimmter Lieferort vereinbart ist (siehe z.B. Punkt 22.), ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens. Bei Verbrauchergeschäften wird damit kein eigener Ge-richtsstand begründet.



22. Versendung

Falls eine Lieferung "ab Werk" vereinbart ist, der Kunde aber die Beförderung des vertrags-gegenständlichen Werks in seinem Namen und an seine Rechnung an einen bestimmten Ort wünscht, so hat er die Beförderungsart zu bestimmen. Mangels besonderen Auftrages ist eine Beförderung mit Bahn, Post, Spediteur oder mit einem Frächter anzunehmen. Unser Unternehmen hat ab Übergabe an Letztere seiner Lieferverpflichtung entsprochen und hat, sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft han-delt, Gewährleistungsverpflichtungen nur noch am Ort der Übergabe an den Beförderer zu erbringen.


23. Liefertermine, Annahmeverzug

Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefer-termine als voraussichtliche Termine. Spätestens 14 Tage vor dem voraussichtlichen Liefer-termin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die ent-sprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahme-verzug. Mit diesem Zeitpunkt gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Trans-portkosten, Lagerkosten zu angemessenen Preisen zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.


24. Teillieferungen

Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und nicht Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen.


25. Lieferverzug

Wird ein vereinbarter Liefertermin von unserem Unternehmen um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde unserem Unternehmen eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei unserem Unternehmen zumin-dest grobes Verschulden vorlag.


26. Gefahrenübergang

Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Kunden über (Gefahrenübergang). Als Zeitpunkt der Erfüllung gilt bei Lieferungen ab Werk der Erhalt der Nachricht der Versandbereitschaft zuzüglich einer angemessenen Abholfrist von höchstens zwei Wochen, in den anderen Fällen der Übergang der Verfügungsmacht.


27. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist unser Unternehmen berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände zurückzunehmen, ohne dass dies einem Vertragsrücktritt gleichzusetzen ist.

28. Verfügung und Zugriff auf Vorbehaltseigentum

Dem Kunden ist eine Verpfändung oder sonstige rechtliche Verfügung über das Vorbehalts-eigentum ohne Zustimmung unseres Unternehmens untersagt.
Zugriffe Dritter auf das Vorbehaltseigentum (Pfändung oder sonstige gerichtliche oder be-hördliche Verfügungen usw.) sind unserem Unternehmen sofort zu melden. Der Kunde hat alle Maßnahmen zu ergreifen, um den Zugriff zu beseitigen. Er hat die damit verbundenen Kosten zu tragen und hat unser Unternehmen schad- und klaglos zu halten, soweit er diese Zugriffe Dritter verursacht hat.


29. Versicherung von Vorbehaltseigentum

Bei Beträgen mit einem Rechnungsbetrag über € 5.000 und einem Zahlungsziel von mehr als 50 Tagen ist der Kunde für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes verpflichtet, das Vorbe-haltseigentum in Höhe des Rechnungsbetrages gegen alle Gefahren zum Neuwert zu versi-chern. Die zukünftigen Ansprüche gegen den Versicherer sind bereits jetzt an unser Unter-nehmen abgetreten.


30. Zahlungsziel

30 Prozent der Auftragssumme sind bei Erhalt der Auftragbestätigung fällig; eine allfällig zugesagte Lieferfrist beginnt erst mit dem Auszahlungstag zu laufen. Weitere 30 Prozent der Auftragssumme sind bei Anlieferung fällig. Falls der Kunde dieser Pflicht nicht nachkommt, ist unser Unternehmen berechtigt, die Anlieferung zurückzuhalten. Der Rest ist fällig bei Fer-tigstellung und Rechnungslegung. Gelegte Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen fällig.


31. Zahlungsverweigerung

Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn unser Unternehmen die Liefe-rung nicht vertragsmäßig erbracht hat oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermö-gensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mußten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unternehmen eine ausrei-chende Sicherstellung, so ist auch in diesen Fällen die Zahlung uneingeschränkt zu den ver-einbarten Terminen zu leisten.
Soferne es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, berechtigen gerechtfertigte Reklamationen nur die Zurückhaltung eines verhältnis-mäßigen Teiles des Rechnungsbetrages.


32. Zahlung

Die Zahlung hat grundsätzlich bar, ohne Abzug, zu erfolgen. Bei Zahlung mit Wechsel, Scheck und Ähnlichem wird die Forderung unseres Unternehmens erst mit deren Einlösung getilgt; gewöhnliche Bankspesen gehen zu Lasten des Kunden.



33. Mahn- und Inkassospesen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellge-setz)

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtun-gen unserem Unternehmen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Im speziellen verpflichtet sich der Kunde, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der Verord-nung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Ferner verpflichtet sich der Kunde pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 12 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhält-nisses im Mahnwesen pro Halbjahr eine Betrag von € 4 zu bezahlen.


34. Verzugszinsen (unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 31 Kartellgesetz)

Bei - auch unverschuldetem - Zahlungsverzug wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen vorbehaltlich der Geltendmachung eines allfälligen darüber hin-aus gehenden Schadens ein Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet.


35. Widmung von Zahlungen

Ungewidmete Zahlungen werden zuerst auf allfällige Kosten (insbesondere gemäß Punkt 33.), dann auf Zinsen (insbesondere gemäß Punkt 34.) und schließlich auf die Hauptforde-rung angerechnet.


36. Terminsverlust

Kommt der Kunde seinen Zahlungen und Versicherungspflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen der Konkurs oder Ausgleich eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, wenn unser Unternehmen selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist sowie unser Unternehmen den Kunden unter Androhung des Ter-minsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.


37. Aufrechnung von Gegenforderungen

Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, oder im Falle der Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.


38. Gewährleistung

Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen:
- Festgestellte oder feststellbare Mängel sind unverzüglich unserem Unternehmen an-zuzeigen, andernfalls Gewährleistungs- und die anderen in § 377 UGB genannten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden können.
- Sind die vom Mangel betroffenen Teile von jemand anderen als unserem Unterneh-men verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug unseres Un-ternehmens mit der Verbesserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Ge-währleistung erloschen.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate für bewegliche Sachen und 18 Mona-te für unbewegliche.
- Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat entgegen der Vermutungs-regel des § 924 ABGB der Kunde zu beweisen.
- Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.


39. Verschleißteile

Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdau-er.


40. Eigenschaften des Liefergegenstandes

Sofern es sich bei dem zugrundeliegenden Geschäft um kein Verbrauchergeschäft handelt, gilt als vereinbart, dass der Liefergegenstand nur jene Sicherheit bietet, die auf Grund von Önormen, Bedienungsanleitungen, Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstan-des (z.B. Gebrauchs- oder Pflegeanleitung) und erforderliche Wartung, insbesondere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.


41. Termin zur Verbesserung bzw. Austausch

Termine betreffend den Austausch und die Verbesserung sind im Einzelfall zu vereinbaren. Sollte der Kunde bei diesem Termin dennoch nicht anwesend sein oder erschwert er durch eigenmächtiges Handeln Verbesserung und Austausch bzw. macht dies unmöglich, so ist für jeden weiteren Verbesserungsversuch vom Kunden angemessenes Entgelt zu leisten.


42. Haftung für Schäden

Unser Unternehmen haftet nur für Schäden, die durch grobes Verschulden oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Per-sonenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde.
Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.


43. Adressänderungen

Die Vertragspartner haben Adressänderungen einander unverzüglich mitzuteilen. Unterläßt ein Teil dies, so gilt dessen zuletzt bekannte Adresse für alle Zustellungen. Aufwendungen zur Adressermittlung trägt der säumige Teil.


44. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, dem diese allgemeinen Geschäftsbedingun-gen zugrunde liegen, wird als Gerichtsstand das zuständige Gericht für den (Haupt-) Sitz unseres Unternehmens vereinbart.
Bei Verbrauchergeschäften gilt dies nur, sofern der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsab-schlusses im Sprengel dieses Gerichtes seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Beschäftigungsort hatte.


45. Salvatorische Klausel

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen der vorliegenden "Allgemeinen Geschäftbedingun-gen der Tischler" behalten alle anderen ihre Gültigkeit.

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